bergundsteigen #130
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Recht und Haftung

Haftung „light“?

Haften staatlich geprüfte Instruktor:innen, Übungsleiter:innen, ganz allgemein Personen, die in einem Verein Führungsfunktionen übernehmen, im Falle eines Unfalles ebenso wie staatlich geprüfte Bergführer? Was versteht man unter dem Begriff der „differenzierten Maßfigur“?

30. Juni. 2025

bergundsteigen #131: kommentar

„Die Berge sind kein rechtsfreier Raum“, heißt ein Slogan, der oft und gerne strapaziert wird. Obwohl es im Alpinrecht nur sehr allgemein gehaltene gesetzliche Bestimmungen gibt, die zumeist in den Bergführergesetzen festgeschrieben sind und in denen vereinfacht zusammengefasst steht, dass der Bergführer dafür zu sorgen hat, dass die körperliche Sicherheit seiner Gäste nicht gefährdet wird, haben die Juristen immer im Einzelfall zu klären, ob die notwendige Sorgfalt eingehalten wurde oder nicht. Dabei greifen Staatsanwaltschaft und Gericht auf Sachverständige zurück, die den Fall aus fachlicher Sicht behandeln.

bergundsteigen #131 (Sommer 25): Ganze Ausgabe

Wie häufig sind ehrenamtliche Tourenführerinnen bzw. ihre männlichen Kollegen mit dem Strafrecht konfrontiert? So lautet eine häufig gestellte Frage an uns. „Sehr selten. In den letzten 25 Jahren ist es beispielsweise im Rahmen von organisierten Vereinstouren des Österreichischen Alpenvereins zu einer einzigen Verurteilung wegen ‚Gefährdung der körperlichen Sicherheit‘ und‚ fahrlässiger Körperverletzung‘ gekommen. Damals, 1995, hat ein Lehrwart im Rahmen einer Jugendleiter-Ausbildung drei Kursteilnehmer (17/17/18 Jahre alt) bei starkem Nebel zurückgelassen und die Skitour bis zum Gipfel fortgesetzt. Die drei verloren die Orientierung und biwakierten notdürftig in einem Holzverschlag knapp unterhalb des Gipfels, wo sie um 03:00 Uhr nachts von der Bergrettung unverletzt, eine Teilnehmerin mit leichter Unterkühlung, aufgefunden wurden. Der Ausbilder wurde zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à 30 Schilling verurteilt.“

30. Juni. 2025
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